Rechtliche Vorsorge – Patienten­verfügung, Testament und Erbrecht

Erfahren Sie mehr über Erbrecht, Testament und Patientenverfügung, um rechtzeitig Vorsorge zu treffen und Ihre Wünsche klar zu regeln.

Patientenverfügung

Selbstbestimmt entscheiden bis zum Schluss

Wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern, kann eine Patientenverfügung vorbeugen: Sie dokumentiert, welche medizinische Behandlung erwünscht oder abgelehnt wird. Je detaillierter die Verfügung formuliert ist, desto besser können Ärzte und Angehörige sich daran orientieren.

Die Patientenverfügung kann zum Beispiel festlegen:

  • ob im Falle einer tödlichen Krankheit künstliche Maßnahmen zur Lebenserhaltung eingeleitet werden sollen
  • ob schmerzlindernde Medikamente eingesetzt werden dürfen, obwohl diese die Lebenserwartung verkürzen
  • welche Person über die Einhaltung der Verfügung wachen soll

Ab einem Alter von 18 Jahren kann jeder eine solche Patientenverfügung verfassen. Am besten handschriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Angehörige bzw. Bevollmächtigte sind dann im Falle eines Falles daran gebunden.

Der Hausarzt sollte ein Exemplar der Patientenverfügung erhalten, ein weiteres eine Vertrauensperson, und ein drittes behält man selbst.

Staatliche Information:

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Online-Broschüre mit wertvollen Hinweisen zum Download an, um Ihre Patientenverfügung schriftlich zu fixieren.

Kirchliche Information:

Die Deutsche Bischofs­konferenz bietet mit der Christlichen Patientenverfügung eine überkonfessionelle Alternative. Dieser Ratgeber enthält neben den erforderlichen juristischen Informationen eine klare geistliche Beratung zum Thema.

Testament

Vererben nach eigenen Vorstellungen

Seinen Letzten Willen zu Papier bringen, kann jeder, der mindestens 18 Jahre alt und geistig dazu in der Lage ist. Mit einem Testament legen Sie fest, wie Sie Ihr Vermögen weitergeben möchten. Es muss eigenhändig erstellt oder als öffentliches Testament beim Notar hinterlegt sein. Falls kein Testament vorliegt, wird die Erbfolge nach dem Tod gesetzlich geregelt.

Persönliches Testament

Wenn Sie ein persönliches Testament verfassen, können Sie so viele Erben einsetzen, wie Sie möchten. Sie können auch berechtigte Erben von der Erbfolge – bis auf den Pflichtteil – ausschließen. Befürchten Sie als Firmeninhaber nach Ihrem Tod Streit um Ihren Nachlass, sollten Sie eine Teilungsanordnung einsetzen, die festlegt, wer aus der Erbengemeinschaft Ihre Firma übernehmen soll.

Das eigenhändig erstellte Testament muss von der Person, die es verfasst, handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden – mit Datum, Ort sowie mit Vor- und Zunamen ‒, um eine Verwechslung auszuschließen.

Notarielles Testament

Sicherer und unanfechtbarer als das persönliche Testament ist das notarielle Testament. Hierbei haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie erklären Ihren Letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar, der diesen schriftlich verfasst, oder Sie schreiben Ihren Letzten Willen selbst nieder und übergeben dieses Schreiben anschließend dem Notar. In beiden Fällen werden Gebühren erhoben, die sich nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens richten. Allerdings bekommen Sie hierfür auch eine umfangreiche notarielle Beratung. Tritt der Erbfall ein, wird das notarielle Testament sofort dem zuständigen Nachlassgericht überstellt.

Wichtig ist, dass aus dem Testament die „Erbquote“ hervorgeht, das heißt, wer allein oder zu welchem Bruchteil erben soll. Ein gewisser Nachlass kann einer bestimmten Person zugesprochen werden. Kinder und Ehepartner des Verstorbenen steht die Zahlung eines Pflichtteils zu.

Bei offenen Fragen verweisen wir Sie an die entsprechenden Stellen.

Bitte beachten Sie:


Diese Erklärung ist keine Rechtsberatung. Bei allen juristischen Fragen raten wir Ihnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln. Vollständige Rechtssicherheit erhalten Sie auch beim handschriftlichen Testament nur durch eine anschließende anwaltliche Beratung oder notarielle Beurkundung.

Erbrecht

Regelungen nach dem Gesetz

Das deutsche Erbrecht basiert auf den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es tritt in Kraft, wenn kein wirksames Testament des Verstorbenen vorliegt. Nach dem Gesetz steht Ihnen als Angehörige ein Pflichtteil des Erbes zu, der sich wie folgt bemisst:

Erben erster Ordnung

Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben zweiter Ordnung

Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.

Erben dritter Ordnung

Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen.

Erbrecht bei Ehepartnern

Die Höhe des Erbanteils eines Ehepartners hängt von der Anzahl der erbberechtigten Personen ab sowie von dem Güterstand, in dem das Paar vor dem Sterbefall lebte.

Stehen neben dem Ehepartner gleichzeitig Erben der ersten Ordnung Anteile zu, so erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Neben den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Partner das ganze Erbe.

Bei einer vereinbarten Gütertrennung wird der Nachlass zwischen den Kindern des Erblassers und dem Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht. Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der reinen erbrechtlichen Regelung.

Wir raten Ihnen, sich vorab über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung zu Lebzeiten können Sie möglicherweise die Erbschaftssteuer reduzieren.

Für Ihre persönlichen Fragen zum Erbrecht bitten wir Sie, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Wir vermitteln Ihnen gerne Kontakte.

Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.